Rechtliche Grundlagen
Grundlage für Gender Mainstreaming sind deutsche und europäische Gesetze.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als Staatsziel in Artikel 3, Absatz 2 formuliert: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". 1994 wurde der Grundgesetzartikel im Zuge der Verfassungsreform ergänzt. Seitdem heißt es weiter: (…) „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung von Benachteiligungen hin.“
Das Ziel der Gleichberechtigung und Geschlechtergerechtigkeit lässt sich jedoch erst dann wirksam erreichen, wenn die Gleichstellung von Frauen und Männern zum durchgängigen Leitprinzip auf allen politischen und gesetzgebenden Ebenen wird. Dies wurde mit dem Amsterdamer Vertrag (1999) angestoßen. Alle Länder der Europäischen Union (EU) verpflichteten sich darin zu einer aktiven Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming.
Die deutsche Bundesregierung hat im Jahr 2000 die Gleichstellung von Frauen und Männern als Querschnittsaufgabe in ihrer Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) festgeschrieben. Alle Bundesministerien sind verpflichtet, Gender Mainstreaming bei sämtlichen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten.
In der Folge führten auch verschiedene Bundesländer und Kommunen Gender Mainstreaming ein. Im November 2000 hat sich die Landesregierung Rheinland-Pfalz in einem Ministerratsbeschluss verpflichtet, Gender Mainstreaming in allen Ressorts umzusetzen.